Mitwirkungspolitik der FAME Investments AG

Gemäß § 185 Abs. 1 Z. 1 Börsengesetz 2018 sind Vermögensverwalter dazu verpflichtet, eine Mitwirkungspolitik zu entwickeln und zu veröffentlichen, in der sie darlegen, wie sie Aktionären die Teilnahme an ihren Anlagestrategien ermöglichen. Dies gilt für die nachstehenden Punkte, welche die konkrete Ausgestaltung der Mitwirkungspolitik der FAME Investments AG in Bezug auf die jeweiligen Sachverhalte angeben und die unter www.fameinvestments.at veröffentlicht sind.

 

  1. Überwachung der Unternehmen, in denen Investitionen getätigt wurden, im Hinblick auf die wichtigen Aspekte wie finanzielle und nicht finanzielle Ertragsentwicklung, Kapitalstruktur, Risiko, Strategie sowie soziale und ökologische Auswirkungen und Unternehmensführung.

Dies erfolgt im Rahmen des standardisierten Investitionsprozesses der FAME Investments AG. Über reine Finanzkennzahlen oder Bilanzanalysen hinaus werden mögliche Investitionen nach dem Vorabscreening unter Berücksichtigung der jeweiligen Anlagepolitik detailliert analysiert. Die Investitionen werden im Rahmen der Beobachtung von Marktentwicklungen sowohl mittels aktueller Geschäftsberichte als auch über die Finanzpresse und relevante Datenbankdienste wie Bloomberg laufend überwacht. Darüber hinaus können auch Informationen von Depotbanken für Unternehmensaktionen wie Dividendenzahlungen, Kapitalerhöhungen, Zahlungsausfälle und dergleichen verwendet werden.

 

  1. Aufrechterhaltung des Dialogs mit Unternehmen, in die investiert wurde.

Dies erfolgt durch das Kontaktieren von Investor Relations Spezialisten oder, in selteneren Fällen, des Managements auf Investorenkonferenzen oder Firmenpräsentationen, mit Fokus auf finanzwirtschaftlichen Details und allenfalls strategischen Aspekten. Wird eine Stimmrechtsvollmacht („Proxy“) an die FAME Investments AG erteilt, ist die Teilnahme an Hauptversammlungen und damit auch ein Dialog mit den Beteiligungsunternehmen auf diese Weise möglich. FAME bietet eine solche Dienstleistung jedoch nicht aktiv an, sondern ausschließlich über vorherigen ausdrücklichen Wunsch des jeweiligen Kunden.

 

  1. Ausübung der Stimmrechte und anderer Rechte im Zusammenhang mit Aktien.

Für die Vermögensverwaltung, insbesondere bei Ermessensspielräumen, gilt die Angleichung der Stimmrechtsausübung an die Wünsche des Kunden.

 

  1. Zusammenarbeit mit anderen Aktionären.

Grundsätzlich bezieht sich dies auf die Möglichkeit eines informellen Austauschs mit anderen Aktionären einer Beteiligungsgesellschaft, wobei sich dieser Austausch, abgesehen von Themen der Corporate Governance, auf Randthemen der Unternehmenspolitik beschränken würde und keinesfalls auf konkrete Übereinkünfte in Bezug auf die Stimmrechtsausübung abzielen würde.

 

  1. Kommunikation mit den relevanten Stakeholdern der Beteiligungsgesellschaften.

Dabei wird besonderes Augenmerk auf Sensibilisierung hinsichtlich der möglichen Offenlegung von Insiderinformationen gelegt, da hier leicht Situationen entstehen können, in denen sensible Informationen über unternehmensinterne Details auch unbeabsichtigt von verschiedenen Unternehmensorganen weitergegeben werden. Die FAME Investments AG ist sich potenziell konkurrierender Interessen bewusst und bezieht gegebenenfalls Compliance-Spezialisten in solchen Situationen mit ein.

 

  1. Umgang mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten.

Durch umsichtiges Handeln vermeidet die FAME Investments AG das Auftreten oder die Entwicklung potenzieller Interessenkonflikte von Anfang an. Wenn eine solche Situation jedoch aus welchen Gründen auch immer nicht vollständig vermieden werden kann, werden wir versuchen, tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte mit Hilfe von Compliance zu minimieren und gegebenenfalls eine Lösung im Interesse der Investoren zu suchen.

 

Gemäß § 185 Abs. 1 Z. 2 Börsengesetz 2018 müssen Vermögensverwalter einmal jährlich öffentlich darlegen, wie sie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt haben. Dazu gehören ein allgemeiner Absatz zum Abstimmungsverhalten, eine Erklärung der wichtigsten Abstimmungen und der jeweilige Einsatz von Abstimmungsberatern. Davon ausgenommen sind Stimmen, die aufgrund des Abstimmungsgegenstandes oder der Höhe der betreffenden Beteiligung unbedeutend sind. Da die FAME Investments AG bisher kein Stimmrecht ausgeübt hat, ist dieser Punkt nicht relevant.

Sobald FAME Investments AG von Stimmrechten Gebrauch macht, veröffentlicht die jedes Abstimmungsverhalten unter www.fameinvestments.at. Dies gilt sinngemäß auch für jeden Einsatz von Stimmrechtsberatern, der bei internationalen Beteiligungen nur bei Beteiligungen in erheblichem Umfang eintreten würde.

 

Änderungshistorie:


Version Gültig ab Änderungsgegenstand: Geändert durch:
Version 1 25.11.2020 Neuerstellung Dokument Anja Ergard
 Version 2 01.05.2022 Adaptierung ESG-Kriterien, formale Anpassungen

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